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Das neue Meldegesetz 2015 mit Update 2016

Meldegesetz

Mehr als drei Monate ist es nun her, daß das neue Meldegesetz in Kraft getreten ist. Worum ging es da nochmal? Wie sind die Auswirkungen besonders für uns Wagenbewohner? Gibt es was Neues dazu?

Am 1. November trat bundesweit ein einheitliches Meldegesetz in Kraft

Kurz zusammen gefasst bedeutet das:

  • Wer umzieht, benötigt künftig beim Einwohnermeldeamt nicht nur seinen Personalausweis, sondern zusätzlich eine Bestätigung vom Vermieter.
    In diese sogenannte Wohnungsgeberbescheinigung (kann man sich im Netz bei der jeweiligen Gemeinde meist runterladen), müssen alle Personen, die in der Wohnung leben eingetragen sein. Dies gilt auch für Wohngemeinschaften. Allerdings kann diese Bescheinigung auch ein Verwandter ausstellen, wenn man unentgeltlich bei ihm wohnt.
  • Die Fristen zur Ummeldung ändern sich auf 2 Wochen! Wer der Meldung nicht fristgerecht nachkommt, muß mit einem Bußgeld von bis zu EUR 1.000,– rechnen. Wer allerdings auszieht und im Inland keine neue Wohnung bezieht, muss sich abmelden.
  • Wer einem anderen eine Wohnanschrift anbietet, ohne dass dieser dort tatsächlich einzieht oder einziehen will, muss mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro rechnen.

Wozu das Ganze?

Mit dem neuen Meldegesetz will man die sogenannten „Scheinanmeldungen“ vermeiden. Wer an der jeweiligen Adresse gemeldet ist, muss dort auch angetroffen werden.

Fakt ist jedoch, daß das neue Meldegesetz mit seiner Regelung auch ein Anliegen der GEZ war. Die Rundfunkgebühren werden schließlich nach Haushalten und nicht mehr nach Personen berechnet. Diese Daten liefert ihnen nun die Vermieterbestätigung „frei Haus“.

Auswirkungen

[red_box]Nirgendwo im neuen Meldegesetz steht, dass dies auch rückwirkend gilt. Wer sich also vor dem 01.11.15 bereits umgemeldet hat, ist davon nicht betroffen.
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Das neue Gesetz ist ein Bundesgesetz, d.h. es gibt in ganz Deutschland bei der Ummeldung keine Unterschiede mehr. Wer umzieht, muss sich mit einer Frist von 14 Tagen mit der Wohnungsgeberbescheinigung beim Amt ummelden. Wer es nicht rechtzeitig schafft, kann mit einem Bußgeld bis zu EUR 1.000,– rechnen. Überlastete Städte/Ämter wie z.B. Berlin bieten jedoch an, dass schon die Bestätigung einer Terminvereinbarung als fristwahrend gilt. Also am besten hingehen und schriftlich einen Termin vereinbaren!

Wer auszieht und im Inland keine neue Wohnung bezieht, muss sich Abmelden
Für uns Wagenbewohner hieße dies: OfW (Ohne festen Wohnsitz) im Personalausweis. Theoretisch kein Problem, praktisch in Deutschland aber so gut wie unmöglich. Ohne festen Wohnsitz würde bedeuten:

  • Das Auto kann nicht angemeldet werden
  • Keine Versicherung
  • Kein TÜV
  • Stress bei Polizeikontrollen
  • Keine Gewerbeanmeldung (bei Selbständigkeit)

Alternativen wären z.B.

  • Erst-Wohnsitz auf einem Campingplatz
  • Anmeldung bei den Eltern oder
  • bei Freunden.

Aber Vorsicht! Schließlich heißt es im Gesetz: „Wer einem anderen eine Wohnanschrift anbietet, ohne dass dieser dort tatsächlich einzieht oder einziehen will, muss mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro rechnen“. Theoretisch müsste man dementsprechend bei seinen Freunden ein Zimmer mit Couch bzw. Bett haben und dort ein paar Klamotten und Bücher deponieren. Theoretisch! Tipps oder weitere Hilfestellungen habe ich im Netz bisher nicht gefunden – Klar, keiner möchte sich durch Äußerungen oder Lösungsvorschläge strafbar machen.

Eine Sonderbestimmung habe ich nur für Schiffer gefunden: Sie können in freier Wahl einen Heimathafen bestimmen, dessen Meldeamt für die Verwaltung dann zuständig ist.

Somit werden wir Wagen-Bewohner wohl weiterhin in der Grau-Zone leben müssen.
Update März 2017: Seit dem 1. November 2016 ist keine Vermieterbescheinigung beim Auszug mehr nötig

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